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Belästigung durch Emission - Heizung

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    Emissionsbelästigung - was tun?

    Emissionen in der Nachbarschaft – Was tun, wenn es störend wird?

    Ablauf:
    Zuerst persönliches Gespräch mit dem Verursacher. Wenn es nicht hilft, weitere Schritte.


    Die rechtliche Zuständigkeit für Anrainerbelästigungen durch den Hausbrand liegt in Österreich beim jeweiligen Bürgermeister bzw. Magistrat. Wenn Sie sich von den Rauchgasemissionen Ihrer Nachbarn belästigt fühlen und ein persönliches Gespräch erfolglos verläuft, ist der Bürgermeister bzw. das Magistrat Ihr erster Ansprechpartner. In der Regel wird zuerst versucht, das Problem auf informeller Ebene zu lösen und ein Gespräch mit den betroffenen Parteien wird angestrebt. Verlaufen diese Bemühungen ebenfalls erfolglos, stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung der betroffenen Kleinfeuerungsanlage und auf Unterlassung der Belästigung an den Bürgermeister bzw. an das Magistrat. Um Ihrem Antrag Nachdruck zu verleihen, können Sie zusätzlich einen identen Antrag an den Gemeinderat bzw. in Wien an die Bezirksvertretung richten. Bei einem Lokalaugenschein im Auftrag der Gemeinde bzw. des Bezirkes kann der Sachverständige (i.d.R. ein Rauchfangkehrer) anhand eines Ascheschnelltests relativ einfach feststellen, ob Ihr Nachbar unzulässige Brennstoffe verbrannt hat. Das Ergebnis des Lokalaugenscheins wird in einem Befund festgehalten. Bei Vollzugsproblemen wenden Sie sich an die zuständige Rechtsabteilung für Kleinfeuerungen im Amt der Landesregierung Ihres Bundeslandes bzw. Magistrats, an die Umweltberatung oder an die zuständige Umweltanwaltschaft.


    Was soll Ihr Antrag enthalten?
    Weisen Sie in Ihrem Antrag auf Überprüfung der Kleinfeuerungsanlage auf die rechtliche Zuständigkeit des Bürgermeisters bzw. Bezirksvorstehers bei Kleinfeuerungsanlagen hin. Ergänzen Sie den Antrag um die Textpassage „mit Vorbehalt auf zivilrechtliche Schadenersatzansprüche“. Ihr Antrag sollte zusätzlich zum schriftlichen Antrag auf Überprüfung der Kleinfeuerungsanlage eine möglichst genaue Darstellung des Sachverhaltes enthalten. Bei dieser Darstellung sollten folgende Punkte keinesfalls fehlen:
    Art der konkreten Belästigung
    Häufigkeit der Belästigung
    Ihre und alle Ihnen bekannten bisherigen Bemühungen zur Problemlösung
    Fotos mit genauem Datum, genauer Uhrzeit und Ortsangabe
    Weitere Personen mit Name und Anschrift die Ihre Beobachtungen und Bemühungen bestätigen können


    Was ist bei der Verbrennung erlaubt und was ist verboten?
    Die Abfallmitverbrennung bzw. das Verwenden von Abfällen als Anzündmaterial ist in ganz Österreich grundsätzlich verboten. Das Verbrennen von Grünschnitt und Gartenabfällen ist ebenfalls sowohl in Kleinfeuerungen als auch im Freien im verboten --> siehe österreichisches Bundesluftreinhaltegesetz oder unter "Der richtige Brennstoff". Jede Feuerungsanlage ist immer nur für genau definierte Brennstoffe zugelassen (Zulassungsprüfung und Typenschild). Grünschnitt und Gartenabfälle dürfen nur in einem speziell dafür geprüften Kessel mit Sondergenehmigung als Versuchsanlage verbrannt werden. Aber auch in diesem unwahrscheinlichen Fall muss er ohne Beeinträchtigungen von Nachbarn betrieben werden. Keinesfalls dürfen durch den Betrieb Personen gefährdet werden. Bei akuter Gefährdung von Personen oder Sachgütern können im Extremfall auch die Feuerwehr und die Polizei einschreiten z.B. wenn Erstickungsgefahr bei Personen mit Atemwegserkrankungen besteht oder der Rauch die Sicht auf eine Straße beeinträchtigt.
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