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Raus aus dem Öl - Schwerpunkt 2021

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  • Raus aus dem Öl - Schwerpunkt 2021

    In Österreich sind noch rund 600.000 - 700.000 Ölkessel in Gebäuden in Betrieb. Der Austausch fossiler ÖI-Heizkessel gegen alternative und klimafreundliche Heizsysteme ist eine der zentralen Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich. Die österreichische Klima- und Energiestrategie #mission2030 hat
    sich daher das Ziel gesetzt, bis 2030 den Bestand an Ölkesseln um die Hälfte zu reduzieren. Langfristig, also bis 2050, soll der Gebäudebereich vollständig dekarbonisiert werden.

    Zur Unterstützung dieser Zielsetzung hat der Bund mit dem "Raus-aus-dem-ÖI-Bonus" ein attraktives Förderangebot geschaffen, das kombiniert mit den Förderungen des Landes Kärnten einen echten Anreiz zum Umstieg von fossilen
    Heizgeräten auf alternative Heizsysteme darstellt.

    Im Jahr 2021 wird sich die Förderlandschaft nicht ändern. Der Austausch von Ölheizung wird weiterhin hoch gefördert.

    Das ist mit ein Grund, dass das Energieforum Kärnten dieses Thema zum Schwerpunkt 2021 macht.

    Denn jeder Ölimport weniger ist ein Gewinn für die Umwelt und Österreich
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  • #2
    Veranstaltungen: "Raus aus dem Öl"

    Informationsveranstaltungen zum Thema Raus aus dem Öl sind gut besucht, weil das Thema bei der Bevölkerung wirklich angekommen ist. Das Energieforum Kärnten bietet Gemeinden, Banken oder Betrieben an, entsprechende Informationsveranstaltungen gemeinsam zu konzipieren und umzusetzen - vom Pressetext, über die Gestaltung der Einladung bis zum Vortrag selbst. Der Vortrag beschäftigt sich mit den Vorteilen einer Gebäudesanierung generell und mit dem Thema Heizungsumstellung im Besonderen.

    Diese Veranstaltungen sollen den Menschen Mut machen, Projekte umzusetzen und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

    Interessierte Gemeinden oder Banken sind eingeladen mit dem Energieforum Kärnten in Kontakt zu treten:
    office@energieforumkaernten.at, 0463/418 200 - 50
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    • #3
      Allgemeines zu Heizungsanlagen

      Heizungsanlagen

      A - Allgemeines zu Heizungsanlagen

      Gemäß dem Kärntner Heizungsanlagengesetz ist bei Errichtung, Einbau und Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen und deren Bauteile (Kessel, Brenner) die sogenannte Typenprüfung nachzuweisen. Kleinfeuerungsanlagen (das sind Heizungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung) müssen ein Typenschild und eine technische Dokumentation aufweisen. Nicht typengeprüfte Heizungsanlagen dürfen nicht mehr verkauft und auch nicht eingebaut werden. Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon müssen unverzüglich dem Rauchfangkehrer und dem zuständigen Bürgermeister angezeigt werden. Heizungsanlagen sind nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach regelmäßig (z.B.unter 50 kW alle zwei Jahre; ab 50 kW jährlich) durch dazu befugte Prüforgane messtechnisch überprüfen zu lassen. Werden Grenzwerte nicht eingehalten, so ist die Anlage zu sanieren.

      B - Das Kärntner Heizungsanlagengesetz

      Das neue Kärntner Heizungsanlagengesetz (K-HeizG), LGBl. Nr. 1/2014, ist im Jahr 2014 in Kraft getreten und wurde 2018 novelliert, LGBL.Nr. 71/2018. Es beinhaltet neue Regelungen über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen. Es dürfen nur mehr Anlagen hergestellt, importiert, vertrieben, gekauft und eingebaut werden, die in Form einer sog. Typenprüfung eine emissionsarme Verbrennungstechnik und einen hohen Wärmewirkungsgrad nachweisen. Die Typenprüfung vor dem Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen wurde bereits mit dem Kärntner Heizungsanlagengesetz, LGBl. Nr. 63/1998, eingeführt. Mit der Typenprüfung wird sichergestellt, dass nur mehr solche Kleinfeuerungsanlagen in Verkehr gebracht werden, die die vorgeschriebenen Betriebswerte einhalten. Bei Vertrieb, Import und auch bei Einbau einer neuen Heizungsanlage, d.h. auch bei Kesseltausch, hat der Händler bzw. Gewerbetreibende daher zu achten, dass jede neue Anlage ein genormtes Typenschild besitzt und dass eine vollständige technische Dokumentation mit dem Nachweis der Typenprüfung (Prüfzeugnis-Nummer, Prüfinstitut, Emissionswerte, Wirkungsgrade) mitgeliefert wird. Die technische Dokumentation ist bei der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen dem Bürgermeister bzw. Rauchfangkehrer vorzuweisen.

      Hinweis für Gewerbetreibende: Verlangen Sie vom Hersteller, Importeur oder Händler, von welchem Sie die Heizungsanlage beziehen, unbedingt mit jeder gelieferten Anlage die vollständige technische Dokumentation (Heft, Broschüre, usw.). Achten Sie darauf, dass das Typenschild alle erforderlichen Daten enthält. Liefern Sie mit jeder Anlage das Typenschild und die technische Dokumentation dem Kunden mit, er muss die Typenprüfung ebenfalls nachweisen können. Beschaffen Sie sich, was die technische Dokumentation betrifft, für alle Kesseltypen (die Sie vertreiben oder einbauen) Duplikate, die Sie bei Kontrollen ohne Öffnen der Verpackung vorweisen können.

      Weiters sieht das Heizungsanlagengesetz die Überprüfung und Messung von Feuerungsanlagen beim Betrieb vor. Die Kontrolle, ob die wiederkehrenden Überprüfungen der Heizungsanlage durchgeführt wurden, obliegt, wie bisher, dem Rauchfangkehrer. Jede Neuerrichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage ist dem Rauchfangkehrer und dem Bürgermeister zu melden. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat der Bürgermeister dem Anlagenbetreiber die Beseitigung dieser Mängel mit Bescheid aufzutragen.

      C - Die Kärntner Heizungsanlagenverordnung

      Die neue Kärntner Heizungsanlagenverordnung (K-HeizVO), LGBl. Nr. 19/2015, ist mit 1.4.2015 in Kraft getreten. Am 8.11.2019 wurde die Novelle LGBL.Nr. 86/2019 kundgemacht. Die Änderungen treten mit 1.12.2019 in Kraft. Die K-HeizVO soll einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität und zur effizienten Energienutzung leisten. Dazu sind bezüglich Heizungsanlagen emissionsmindernde Maßnahmen erforderlich. Wurden bisher Abgasmessungen nur an mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen Zentralfeuerungsanlagen vorgenommen, so sind nun auch verpflichtende Abgasmessungen von mit festen Brennstoffen (wie Stückholz, Holzhackgut, Pellets, Kohle und Koks, etc.) betriebenen Zentralfeuerungsanlagen verpflichtend. Weiters wurden Rahmenbedingungen zur Durchführung einer Energieeffizienz-Überprüfung (Inspektion) festgelegt, die ebenfalls zu einer Emissionsminderung und zur effizienten Energienutzung beitragen sollen. Raumheizgeräte (wie z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde) sind von der Verpflichtung zur Überprüfung ausgenommen.

      Was wird durch die Heizungsanlagenverordnung geregelt?

      • Die Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen: Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon, müssen dem Rauchfangkehrer und dem zuständigen Bürgermeister angezeigt werden.

      • Die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste: Die Verordnung gibt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste vor, deren Einhaltung bei der wiederkehrenden Überprüfung kontrolliert werden. Die höchstzulässigen Grenzwerte hängen von der Art des Brennstoffes und/oder der Nennwärmeleistung der Heizungsanlage ab.

      • Die zulässigen Brenn- und Kraftstoffe sowie die Lagerung von festen Brennstoffen (Stückholz, Holzhackgut, Pellets, Kohle und Koks, etc.): Es dürfen nur die zulässigen Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden; das Verbrennen jeglicher Abfälle (insbesondere chemisch behandeltes oder lackiertes Holz, Bahnschwellen Verpackungsmaterialien, Altöl, etc.) ist verboten.

      • Die Überprüfungen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken: Innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend hat eine Überprüfung stattzufinden, bei welcher die Errichtung und Ausstattung der Heizungsanlage sowie die Einhaltung der Grenzwerte und das Vorhandensein des Anlagendatenblattes, kontrolliert werden. Das Überprüfungsintervall hängt von Brennstoff und Nennwärmeleistung der Anlage ab und kann von jährlich bis zu vier Jahre betragen.

      • Die Wartung und Sanierung: Werden die Emissionsgrenzwerte bei der Überprüfung überschritten, ist die Anlage innerhalb von acht Wochen zu sanieren. Kann dies nicht durch Wartung oder Reparatur erfolgen, sondern muss die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil erneuert werden, so verlängert sich die Sanierungsfrist.

      • Die regelmäßige Inspektion (Energieeffizienz-Überprüfung): Diese ist für alle Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 20 kW erforderlich. Überprüft werden die zugänglichen Teile (zB. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem, Umwälzpumpe, Wärmeverteilsystem), der Wirkungsgrad und die Dimensionierung der Heizungsanlage. Für Heizkessel bis 100 kW ist die Energieeffizienz-Überprüfung alle sechs Jahre durchzuführen

      D - Prüforgane - Liste der registrierten Prüforgane

      Die Überprüfungen von Heizungsanlagen dürfen von Fachunternehmen oder -personen, die eine entsprechende Prüfnummer haben und nach § 24 K-HeizG befugt sind durchgeführt werden. Dies sind:

      • gewerberechtlich Befugte (z.B. Installateure, Rauchfangkehrer, Messtechniker)

      • Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes

      • akkreditierte Überwachungs- und Prüfstellen

      • Sachverständige des einschlägigen Fachgebietes



      E - Bestellung zum Prüforgan - Zuteilung der Prüfnummer

      Anforderungen für die Bestellung zum Prüforgan finden sich im § 24 Kärntner Heizungsanlagengesetz.

      Prüforgane müssen besondere Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

      a) Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Prüfung der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;

      b) Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

      c) einschlägige Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

      Der Umfang der erstmaligen Schulung muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Laufende Fortbildungen sind in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren. Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen hervorgehen, vorzulegen.


      Die Heizungsanlagendatenbank

      Die Heizungsanlagendatenbank richtet sich an die Prüforgane nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz. Sie dient einerseits der Registrierung als Prüforgan und der Zuteilung der erforderlichen Prüfnummer und andererseits der Verwaltung der Anlagendaten, der Prüfprotokolle und der Inspektionsberichte. Die verpflichtende, digitale Übermittlung der Inspektionsberichte an die Landesregierung und die Meldung schwerer Mängel erfolgen direkt über die Heizungsanlagendatenbank. Weiters werden den Prüforganen umfassende Informationen und praktische Hilfestellungen für die Erstellung der Anlagendatenblätter, der Prüfprotokolle und des Inspektionsberichtes bereitgestellt.

      Zuteilung der Prüfnummer an Prüforgane (Heizungsanlagendatenbank)

      Die Berechtigung von Prüforganen zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson voraus. Die Zuteilung einer Prüfnummer erfolgt aufgrund einer Selbsteintragung in der Kärntner Heizungsanlagendatenbank. Die Prüforgane haben sich mit den nach dem Stand der Technik notwendigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten.

      Quelle: www.ktn.gv.at

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