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Nachhaltige Beschaffung Kärnten

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  • Nachhaltige Beschaffung Kärnten

    Das Energieforum Kärnten beschäftigt sich seit längerer Zeit mit dem Thema "Nachhaltige Beschaffung". Die Abkehr vom Billigstbieter zum Bestbieter ist allgemein erkennbar. Wie man ökologische, soziale oder regionale Kriterien bei einem Beschaffungsvorgang einfließen lassen kann, das sind die Fragen der Zukunft. Der Österreichische Aktionsplan für nachhaltige Beschaffung wird gerade überarbeitet und sollte Ende April 2019 vorliegen. Hier eine Kurzfassung: http://www.nachhaltigebeschaffung.at...zfassung_0.pdf


    Was ist nachhaltige Beschaffung?

    • Nachhaltige Beschaffung ist die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte und Leistungen.
    • Nachhaltige Beschaffung ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig.
    • Nachhaltige Beschaffung ist die Beschaffung von Produkten und Leistungenbei deren Herstellung bzw. Erbringung
    soziale Standards eingehalten wurden.

    Nachhaltige Beschaffung berücksichtigt auch andere Leitprinzipien der Nachhaltigkeit wie Regionalität und Innovation und stärkt regionale Wirtschaftskreisläufe. EU-rechtliche Vorgaben sind dabei einzuhalten.
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  • #2
    Informationen des Bundesministeriums für Gemeinden und Städte

    In einer Broschüre des BMNT werden Tips für die nachhaltige Beschaffung präsentiert: http://www.nachhaltigebeschaffung.at...arrierefei.pdf

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    • #3
      Nachhaltige Beschaffung - Energieforum Kärnten unterstützt bei der Ausschreibung

      Gerne sind die Experten des Energieforums Kärnten bereit, ausschreibende Stellen bei dem Thema "Nachhaltige Beschaffung" zu unterstützen. Tel. 0650/9278417
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      • #4
        Vorteile nachhaltiger Beschaffung

        Gemeinden die ihre Beschaffung bewusst auf Nachhaltigkeit umstellen verchaffen sich einige Vorteile:

        Sie reduzieren Ihre Kosten durch die Beschaffung von hochwertigen, langlebigen und energieeffizienten Produkten sowie durch die Reduzierung des Verbrauchs.

        Sie stärken die regionale Wertschöpfung und reduzieren durch die Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen aus der Region die Transportwege.

        Sie achten auf die Gesundheit der Menschen, die mit den Produkten arbeiten oder von ihnen umgeben sind (z. B. Reinigungsmittel).

        Sie verringern die Treibhausgas-Emissionen durch die Beschaffung von energieeffizienten, biologisch angebauten und saisonalen Produkten.

        Sie leisten durch die Beschaffung fair gehandelter Produkte einen Beitrag zu einer sozial gerechteren Welt.

        Sie übernehmen eine Vorbildfunktion für Ihre Gemeinde und Nachbargemeinden.

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        • #5
          Kriterien für Gartenbauprodukte

          Ökologische Kernkriterien für Gartenbauprodukte

          Die folgenden Kernkriterien stammen aus dem Öko-Toolkit der Europäischen Kommission. Die Kernkriterien betreffen die Beschaffung von Gartenprodukten, Gartenmaschinen und Gartendienstleistungen für die Pflege öffentlicher Grünflächen.

          a) Bodenverbesserer
          Kriterium Nachweis Checkliste:
          - erfüllt
          - nicht erfüllt
          - unklar

          Technische Spezifikationen
          Das Produkt darf weder Torf noch Klärschlamm enthalten.
          Der Bieter muss die genaue Zusammensetzung des Produkts und die Herkunft des organischen Materials angeben und eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die oben genannten Anforderungen eingehalten werden.
          Produkte, die etwa das Österreichische Umweltzeichen oder das EU-Umweltzeichen tragen, erfüllen die Anforderungen jedenfalls. Organisches Material muss aus aufbereiteten und/oder wieder verwendeten Abfällen stammen (gemäß Richtlinie 2006/12/EG).

          Zumischen von Abfällen ist auf jene Arten limitiert, die in der ÖNORM S2203 (Anforderungen an Kulturerden aus Kompost), Tabelle 1 mit den entsprechenden Schlüsselnummern angeführt sind.
          Die Höchstkonzentrationen von Schwermetallen im Abfall vor der Aufbereitung (in mg/kg Trockengewicht) muss den nachfolgend genannten Kriterien für gefährliche Stoffe entsprechen.

          Im Endprodukt muss der Gehalt der nachfolgend aufgeführten Elemente unter den angegebenen Werten liegen:
          Zn – 300 mg/kg Cu –100 mg/kg
          Ni – 50 mg/kg Cd – 1 mg/kg
          Pb – 50 mg/kg Hg – 0,5 mg/kg
          Cr – 70 mg/kg Mo (*) – 2 mg/kg
          Se (*) – 1.5 mg/kg As (*) – 10 mg/kg
          F (*) – 200 mg/kg

          (*)Messwerte zu diesen Elementen sind nur dann notwendig, wenn das Produkt organische Substanzen aus industriellen Prozessen enthält.

          Die Bieter müssen entsprechende Testberichte vorlegen (nach EN 13650, ISO 16772 oder gleichwertig) und damit nachweisen, dass das Kriterium eingehalten wird.

          Produkte, die etwa das EU-Umweltzeichen oder das Österreichische Umweltzeichen tragen, erfüllen das Kriterium jedenfalls.

          Zierpflanzen
          Kriterium Nachweis Checkliste:
          - erfüllt
          - nicht erfüllt
          - unklar
          Technische Spezifikationen
          75 % der Zierpflanzen müssen für die örtlichen Gegebenheiten geeignet sein (Säuregehalt des Bodens, durchschnittliche Niederschlagsmenge, Temperaturen im Jahresverlauf etc.) und/oder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ökologisch erzeugt sein.

          (Die ausschreibende Stelle muss im Anhang eine Liste mit Pflanzenarten zur Verfügung stellen, die sie als besonders geeignet betrachtet). Der Bieter muss eine Liste aller Pflanzenarten vorlegen, die er liefern will, dazu die Preise und die Gesamtzahl der zu liefernden Einheiten. Auf der Liste muss genau gekennzeichnet sein, welche Arten im Anhang der ausschreibenden Stelle stehen und welche Pflanzen ökologisch erzeugt wurden.
          Ein Herkunftsnachweis der ökologisch angebauten Pflanzen ist beizufügen.

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          • #6
            Nachhaltige Beschaffung von Leuchtmittel im Innenbereich

            Verpflichtende Spezifikationen für die Beschaffung von Lampen für die Innenbeleuchtung könnten so formuliert werden:

            Die größten Umweltbelastungen im Lebensweg von Lampen werden durch den Stromverbrauch bei der Nutzung der Lampen verursacht. Umweltbelastend sind außerdem solche Lampen, die das Schwermetall Quecksilber enthalten. Die nachfolgenden verpflichtenden technischen Spezifikationen zielen auf eine Beschaffung von Lampen ab, die energieeffizient und langlebig sind sowie kein oder nur geringe Mengen an Quecksilber enthalten.

            Neben den in den Tabellen dargestellten Kriterien sind bei der Zuschlagsentscheidung die Total-Costs-of-Ownership (TCO) zu berücksichtigen.

            Vorschlag für Spezifikationen Nachweis Lampen in Birnen- und Kerzenform (E14/E27-Sockel) sowie Spots (E14/E27/GU4/GU5.3/GU10-Sockel)

            Verpflichtende technische Spezifikationen
            Für Lampen in Birnen- und Kerzenform (E14/E27-Sockel) und Spots
            (E14/E27/GU4/GU5.3/GU10-Sockel) sind LED (lichtemittierende Dioden) zu wählen.
            Die Energieeffizienzklasse der Lampe muss mind. A+ betragen.
            Siehe Produktinformation bzw. Verpackung.
            www.topprodukte.at informiert über die energieeffizientesten
            Lampen auf dem Österreichischen Markt.
            Die Lebensdauer der Lampe muss mind. 20.000 Stunden betragen. Siehe Produktinformation.
            Der Lampenlichtstromerhalt nach 6.000 Stunden muss mind. 85 % betragen. Siehe Produktinformation.
            Die Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall muss mind. 15.000 betragen. Die Zahl der Schaltzyklen ist laut Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 in den Produktinformationen bereitzustellen.


            Überblick über die Kriterien für Lampen in Röhrenform
            Vorschlag für Spezifikationen Nachweis
            Lampen in Röhrenform (T8/T5; kreisförmige T9/T5; Einsockel-Leuchtstofflampe)
            Verpflichtende technische Spezifikationen
            Für Lampen in Röhrenform (T8/T5; kreisförmige T9/T5 oder Einsockel-Leuchtstofflampen)
            sind Leuchtstofflampen oder LED zu wählen.
            Die Energieeffizienzklasse von Leuchtstofflampen und LED muss mind. A+ betragen. Siehe Produktinformation.
            Für Leuchtstofflampen: Der Lampenlichtstromerhalt muss bei folgender Lebensdauer
            mindestens die folgenden Werte betragen:
            2.000 h: mind. 95 %
            4.000 h: mind. 93 %
            8.000 h: mind. 90 %
            16.000 h: mind. 85 %

            Für Leuchtstofflampen: Der Quecksilbergehalt der Lampe darf max. 2,5 mg betragen. Siehe Produktinformation.
            Für LED: Die Lebensdauer der Lampe muss mind. 20.000 Stunden betragen. Die Nennlebensdauer der Lampe in Stunden ist laut Verordnung
            (EU) Nr. 1194/2012 in den Produktinformationen bereitzustellen.
            Für LED: Die Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall mind. 50.000 betragen.
            Die Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall ist laut Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 in den Produktinformationen bereitzustellen.
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            • #7
              Kriterien für Reinigungsdienstleistungen

              Reinigungsmittel und Reinigungsdienstleistungen

              Die folgenden naBe-Kriterien gelten für Allzweck- und Sanitärreiniger, Glas-/Fensterreiniger, Bodenwischpflegemittel, haushaltsähnliche Maschinengeschirrspülmittel (inkl. Klarspülmittel) und Waschmittel, gewerbliche Maschinengeschirrspülmittel (inkl. Klarspülmittel) und Waschmittel, Bodengrundreiniger, Teppichreiniger und Urinsteinlöser. Die Kriterien gelten nicht für Desinfektionsmittel. Die Anwendung der folgenden Kriterien stellt sicher, dass die Produkte nur geringe Konzentrationen an gesundheits- und umweltschädlichen Inhaltsstoffen enthalten.

              Inhaltsstoffe, für die einer oder mehrere der folgenden H-Sätze gemäß CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 mit Änderungen gelten, dürfen:
              a) zu max. 0,01 % Gewichtsanteil im Endprodukt enthalten sein:
              - H300, H301, H 304, H310, H311, H330, H331
              - EUH031 – gilt nur bei Allzweck-, Sanitär- und Glas-/Fensterreinigern
              - H350, H350i, H351
              - H340, H 341, H360, H361, H362
              - H370, H371, H372, H373
              - EUH059, EUH029, EUH032, EUH070
              - H410 – gilt nicht für Duftstoffe und nicht für biozide Wirkstoffe, die als Topfkonservierer dienen
              - H411 – gilt nicht für Tenside und nicht für Duftstoffe und nicht für biozide Wirkstoffe, die als Topfkonservierer dienen a) Zertifizierung mit dem Österreichischen Umweltzeichen, dem EU-Ecolabel oder dem Blauen Engel oder ein gleichwertiger Nachweis.
              b) Produkte, die in der Datenbank „ÖkoRein“ von „die umweltberatung“ gelistet sind, erfüllen diese Anforderungen (www.umweltberatung.at/oekorein).
              c) Produkte, die im E-shop der BBG als „naBe-konform“ gekennzeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen.
              d) Eigenerklärung des Bieters bzw. Bestätigung durch die jeweiligen Reinigungsmittelhersteller inklusive Beilage der Produkt- und Sicherheitsdatenblätter (stichprobenartige Überprüfung wird empfohlen).
              e) Gutachten einer unabhängigen Stelle.
              Inhaltsstoffe, für die einer oder mehrere der folgenden H-Sätze gemäß CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 mit Änderungen gelten, dürfen:
              bf) zu max. 0,1 % Gewichtsanteil im Endprodukt enthalten sein:
               H317, H334 – gilt nicht für Enzyme
               H410, H411 – gilt nur für Duftstoffe

              Reinigungsmittel (Fortsetzung)

              Technische Spezifikationen
              Biozide Wirkstoffe zur Topfkonservierung, die als H410 oder H411 eingestuft sind, sind nur dann zulässig, wenn sie nicht bioakkumulierbar sind.
              Ein Biozid gilt als bioakkumulierbar, wenn:
              log Pow (Partitionskoeffizient Oktanol/Wasser) ≥ 3,0 (außer, wenn der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor BKF ≤ 100). a) Zertifizierung mit dem Österreichischen Umweltzeichen, dem EU-Ecolabel, dem Nordic Swan oder dem Blauen Engel oder ein gleichwertiger Nachweis.
              Produkte, die in der Datenbank „ÖkoRein“ von „die umweltberatung“ gelistet sind (www.umweltberatung.at/oekorein), erfüllen diese Anforderungen.
              Produkte, die im E-shop der BBG als „naBe-konform“ gekennzeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen.
              Eigenerklärung des Bieters bzw. Bestätigung durch die jeweiligen Reinigungsmittelhersteller inkl. Beilage der Produkt- und Sicherheitsdaten¬blätter (stichprobenartige Überprüfung wird empfohlen).
              Gutachten einer unabhängigen Stelle.

              Für haushaltsübliche Reinigungsmittel:
               Fensterreinigern sind keine phosphorhaltigen Komponenten zugesetzt
               Sanitärreiniger enthalten max. 3 % Phosphorsäure
               Wasch- und Maschinengeschirrspülmittel enthalten kein Phosphat

              Für gewerbliche Reinigungsmittel:
               Waschmittel enthalten kein Phosphat

              Folgende Inhaltsstoffe dürfen dem Produkt nicht absichtlich zugesetzt werden:
              - EDTA (Ethylendiamintetracetat) und ihre Salze
              - NTA (Nitrilotriacetat) – NTA als Verunreinigung in den Stoffen MGLA und GLDA ist bis max. 1,0 % im Rohstoff und max. 0,1 % im Endprodukt zulässig
              - Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen.

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