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Gebäudesanierung - Förderungen in Kärnten

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  • Gebäudesanierung - Förderungen in Kärnten

    Das Land Kärnten fördert jetzt die Beratung rund um die Sanierung von Häusern. Der Sanierungscoach hilft, dass jedes Projekt gut über die Bühne geht. Bis zu € 800,- fördert jetzt das Land Kärnten für diese Leistungen, die zertifizierte Energieberater anbieten. Das Energieforum Kärnten empfiehlt Hauseigentümern, auf dieses Angebot zurückzugreifen.

    Das Land Kärnten fördert Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden im Rahmen der Wohnbauförderung. Auch der Bund fördert Gebäudesanierungsmaßnahmen (Sanierungsscheck). Diese Förderung läuft jedoch immer am Ende des Jahres aus und wird meist ab Februar wieder angeboten.
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  • #2
    Vor Ort Beratung - Land Kärnten

    Bevor man einen Sanierungschoach beauftragt, kann ein Energieberater im Rahmen einer "Vor Ort Beratung" kostenlos beauftragt werden. Er begutachtet das Gebäude, bespricht die Maßnahmen und alle Fördermöglichkeiten. Das Beratung wird vom Land Kärnten zu 100% gefördert. Näheres: office@energieforumkaernten.at oder 0463/418200-50

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    • #3
      Ablauf einer Gebäudesanierung

      Bei einer Sanierung eines Gebäudes, die auch die Gebäudehülle betrifft ist folgender Ablauf üblich

      1. Schritt: Kostenlose Vor Ort Beratung durch einen zertifizierten Energieberater (100% gefördert durch Land)

      Erste Besichtigung
      Besprechung der Maßnahmen
      Darstellung der Fördermöglichkeiten
      Abschätzung der Kosten

      2. Analyse des Gebäudes

      Bei Verdacht auf Feuchtigkeit, Schäden an der Gebäudehülle oder Schimmel ist eine Analyse wichtig.

      3. Geförderte Energieberatung/Sanierungscoach
      Erstellung des Energieausweises
      Gemeinsame Definition der Maßnahmen
      Einholung von Angeboten
      Abwicklung aller Förderungen

      4. Auftragsvergabe und Umsetzung aller Maßnahmen

      Im Netzwerk des Energieforums werden alle Maßnahmen von regionalen Partnern angeboten.
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      • #4
        Gebäudesanierung Förderung des Landes

        Die Förderungsmittel sollen weiters die Durchführung von Sanierungsmaßahmen erleichtern bzw. leistbar machen und ein ressourcenschonendes und energiesparendes Wohnen ermöglichen und soll durch die erzielte Energieeinsparung zu einer Entlastung der Wohnkosten beigetragen werden.

        Wer wird gefördert?
        (Mit)Eigentümer des Gebäudes
        Wohnungsinhaber – Mieter, Wohnungseigentümer oder (Mit)Eigentümer, der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt
        Bauberechtigter
        Bestellter Verwalter nach § 6 Abs. 2 MRG oder § 14c Abs. 2 WGG

        Was wird gefördert?
        Gefördert wird die Sanierung von
        Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen,
        sonstigen Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken dienen und nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zur ganzjährigen Wohnnutzung geeigneten Wohnraum aufweisen,
        Wohnhäusern im mehrgeschossigen Wohnbau und Wohnheimen

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        • #5
          Förderfähige Maßnahmen

          Folgende Maßnahmen sind grundsätzlich förderfähig

          Dämmung der Außenwände – Vollwärmeschutz
          Fenstertausch bzw. Tausch von Außentüren im Zuge der Dämmung der Außenwand - Vollwärmeschutz
          Dämmung des Daches bzw. der obersten Geschoßdecke
          Dämmung der Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

          Neuerrichtung und Erweiterung von thermischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder Wärmeerzeugung
          Heizungsanlagentausch auf erneuerbare Energie (zB Anschluss an Fernwärme, Pelletskessel, Scheitholzkessel oder Hackgutkessel)
          kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung
          erstmalige Errichtung von Photovoltaikanlagen
          WW-PV-E-Speicher in Kombination mit der erstmaligen Errichtung einer Photovoltaikanlage
          Wärmepumpenheizung

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          • #6
            Umfassende energetische Sanierung

            Umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen sind zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden, wobei sichergestellt werden muss, dass nach Durchführung der thermischen Sanierung von einzelnen Bauteilen der gesamte Bauteil die nachstehend angeführten U-Werte erreicht: Fenster (z.B. müssen bei einem Zweifamilienwohnhaus beim Tausch der Fenster, bei beiden Wohnungen alle Fenster die U-Werte ≤ 1,06 W/m²K erreichen!), Dach (Dachdämmung) oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem. Die maximalen Wärmedurchgangskoeffiezienten (U-Werte) für Bauteile der (thermischen Gebäudehülle) dürfen in begründeten Fällen (ein begründeter Fall wäre zB, dass aus baurechtlichen Gründen, zum Erhalt einer Mindesthöhe, die Kellerdecke beispielsweise nicht mit 12 cm Dämmstoffdicke gedämmt werden kann) um max. 24 % überschritten werden, sofern die
            energiebezogenen Mindestanforderungen gemäß Punkt (2) eingehalten werden.
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            • #7
              Voraussetzungen für eine Förderung

              Allgemeine FörderungsvoraussetzungenZum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Baubewilligung für die Errichtung der zu
              sanierenden Gebäude (Gebäudeteile) mindestens 20 Jahre vor Einbringung des Förderantrags erteilt worden sein, außer es handelt sich um Maßnahmen zur Nutzung alternativer Energiequellen, wobei die Bauvollendung (§ 39 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl Nr. 62/1996) vor mindestens fünf Jahren erfolgt sein muss, oder den Anschluss an Fernwärme.

              Zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. erstmaligen Antragstellung bei mehreren Förderungsanträgen für dasselbe Objekt innerhalb der förderbaren Obergrenze der Sanierungskosten in einem Zeitraum von 5 Jahren, muss nachgewiesen werden, dass eine Energieberatung vor Ort nach den Richtlinien des Energieberaternetzwerks Kärnten durchgeführt wurde. Das Energieberatungsprotokoll ist vom Energieberater elektronisch zu übermitteln. Eine Energieberatung vor Ort ist nicht erforderlich, wenn die Gebäudehülle bereits gedämmt wurde und nur mehr um eine Förderung für eine energieeffiziente ökologische Haustechnikanlage gemäß Pkt. 3.3 angesucht wir

              Die geförderte(n) Wohnung(en) müssen nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme(n) ganzjährig und regelmäßig als Hauptwohnsitz genutzt werden und ist der Zuschuss nur diesen Wohnungen zuzurechnen. Bei einem Zweifamilienwohnhaus muss für beide Wohnungen die hauptwohnsitzliche
              Nutzung nachgewiesen werden. Die Voraussetzung der hauptwohnsitzlichen Nutzung muss nicht erfüllt sein, wenn der Förderungswerber eine gemeinnützige juristische Person ist, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, Menschen mit Behinderung, Menschen in Notsituationen (zB Frauenhäuser
              udgl.) oder alte Menschen zu betreuen und bei der Überlassung von Wohnraum in Wohnheimen.

              Im mehrgeschossigen Wohnbau kann bei Wohnung(en), die der Nutzung durch Mieter dienen, die Förderung auch dann gewährt werden, wenn nicht mehr als 25 % der zu vermietenden Wohnung(en) (Wohnnutzfläche) leer stehen und der Eigentümer der Wohnungen eine juristische Person ist. Dies trifft bei Eigentümern, die natürliche Personen sind, ebenfalls zu, wenn nachgewiesen wird, dass die Wohnung(en) zum ausschließlichen Zweck der Vermietung angeschafft wurde.

              Die Nutzfläche der geförderten Wohnung darf 200 m² nicht übersteigen.

              Bei Wohnhäusern, die auch gewerblich genutzt werden, erfolgt bezogen auf die davon betroffenen Nutzflächen eine anteilige Kürzung der Förderung.

              Durch die Sanierungsmaßnahme(n) hat eine Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz auf einen zeitgemäßen Standard zu erfolgen und ist energieeffizientes und ressourcenschonendes Wohnen zu ermöglichen.

              Die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen hat durch befugte Unternehmer und in einer wirtschaftlich und technisch kostenoptimalen Ausführung zu erfolgen.
              Werden bei ein und demselben Objekt mehrere Förderungsansuchen gestellt, so ist eine Förderung hinsichtlich der beantragten Sanierungsmaßnahmen nur insoweit zu gewähren, als die sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ergebende Summe der förderbaren Sanierungskosten das Gesamtausmaß nicht überschreitet. Eine Kombination der Förderung nach dieser Richtlinie mit etwaigen Bundesförderungen ist
              möglich.

              Mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen darf ab dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Entsorgung des Heizkessels vor Antragstellung erfolgen. Arbeiten und Investitionen, die vor Antragstellung getätigt wurden, werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.

              Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte benötigen für den Förderantrag die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers bzw. des Wohnungseigentümers für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen.

              Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern werden nur die Nettokosten (exkl. USt.) anerkannt.

              Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen (außer bei thermischen Solaranlagen, PV-Anlagen und WW-PV-E-Speichern in Kombination mit der Ersterrichtung einer Photovoltaikanlage) haben insgesamt nachweislich mindestens € 2.000,- exklusive USt zu betragen.

              Der Bestand und die geförderten Maßnahmen müssen mit den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen der Standortgemeinde vereinbar sein.

              Vorlage eines Energieausweises (Bestands- und Planungsenergieausweis) bei der umfassenden energetischen Sanierung und für die Dämmung der Außenwand ein Renovierungsausweis digital im Wege der ZEUS-Datenbank. Anstelle eines Bestands- und Planungsenergieausweis kann bei der umfassenden Sanierung ein Renovierungsausweis vorgelegt werden, sofern die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen für die umfassende
              Sanierung darin abgebildet werden und die Bestimmungen gemäß Pkt. 3.4 eingehalten werden.

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              • #8
                Gebäudesanierung Förderhöhe

                Einmalzuschuss im Ausmaß von 30 % der förderbaren Sanierungskosten für Einzelbauteilmaßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes, 40 % der förderbaren Sanierungskosten für die thermische Sanierung der Fassade und 35 % für energieeffiziente Haustechnikanlagen von höchstens
                max. € 36.000 je Gebäude

                40 % der förderbaren Sanierungskosten von höchstens oder max. € 48.000 je Gebäude für umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen, wobei sich die förderbaren Sanierungskosten für die 2. Wohnung um 50 % (€ 72.000) erhöhen. Werden mit drei umfassenden Sanierungsmaßnahmen die förderbaren Kosten von € 37.500 beim Einfamilienwohnhaus und € 50.000 beim Zweifamilienwohnhaus erreicht, so kann noch für den verbleibenden Restbetrag auf die maximalen förderbaren Sanierungskosten ein Einmalzuschuss für Einzelbauteilsanierungen bzw. energieeffieziente Haustechnikanlagen gewährt werden.

                Zusätzlich werden bei der umfassenden energetischen Sanierung die Kosten des Energieausweises (Bestand- und Planungsenergieausweis oder Renovierungsausweis) von max. € 300 sowie bei der Dämmung der Außenwand die Kosten des Renovierungsausweises von max. € 300 als Einmalzuschuss gewährt.

                Der Einmalzuschuss für Sanierungsmaßnahmen wird höchstens im Ausmaß der nachstehenden maximalen Förderungshöhen gewährt. Zusätzlich werden Beratungsleistungen gefördert:
                a) Beratungsleistungen
                Energieberatung kostenlos
                Sanierungscoach: max. 80 % der Kosten € 800
                Energieausweis (Bestands- und Planungsenergieausweis bzw. einen Renovierungsausweis) bei
                umfassender Sanierung, Renovierungsausweis bei Dämmung der Außenwände - Vollwärmeschutz € 300

                b) Einzelbauteilmaßnahmen Wärmeschutz 30 % der Sanierungskosten

                Dämmung Dach und oberste Geschossdecke € 2.500,-
                 Dämmung Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich € 1.500,-
                 Fenstertausch im Zuge der Dämmung der Außenwand € 3.300,-

                c) Dämmung der Außenwände 40 % der Sanierungskosten
                 Dämmung der Außenwände – Vollwärmeschutz € 10.000

                d) Haustechnikanlagen 35 % der Sanierungskosten
                 Austausch alter Heizungsanlagen gegen Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe, Fernwärme oder
                Wärmepumpenheizungen € 3.000
                 Kontrollierte Wohnraumlüftung € 1.200
                 Solaranlage € 3.750,-
                 Photovoltaik-Anlage € 3.870,-
                WW-PV-E-Speicher in Kombination mit einer PV-Anlage € 500,

                e) Umfassende energetische Sanierung 40 % der Sanierungskosten 15.000,- zusätzlich Zuschlag für die 2. Wohnung € 5.000.

                f) Bonus bei Verwendung von Dämmmaterial aus nachwachsenden Rohstoffen (Hanf, Zellulose, Holzfaser,
                etc.) Zuschlag von 50 % auf Dämmmaßnahmen (mind. 90 % der gedämmten Fläche)
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                • #9
                  Dachsanierung Förderung

                  Wenn ich das Dach saniere und zugleich dämme, was wird dabei genau gefördert?

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                  • #10
                    Dachsanierung - Förderfähige Maßnahmen

                    Förderfähige Maßnahmen
                    Dämmungen, Lattungen, Sparrenaufdopplung zur Anbringung der Wärmedämmung, Schalungen (auch Innen- und Dachschalung), Dampfbremsen, Dachpappe, Unterspannbahnen, bei Flachdächern Bodenaufbau ab Unterbeton/tragen-der Decke inkl. Abdichtungen, Dichtfolie, Bitumen, Schüttung, Hochzüge, Estrich, Spenglerarbeiten für Fassadenanschlüsse und Attikaverblechungen

                    Maßnahmen, die nicht gefördert werden
                    Dachstuhlkonstruktionen, Dacheindeckung, Spenglerarbeiten, Bodenbelag bei Flachdächern (z.B. Waschbetonplatten)

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                    • #11
                      Energieforum Kärnten hilft weiter

                      Wenn Sie Unterstützung bei einer Baumaßnahme bei der Planung oder Ausführung brauchen, dann kontaktieren Sie das Energieforum Kärnten. Wir helfen weiter. office@energieforumkaernten.at, 0650/9278417.
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                      • #12
                        Förderbeispiel: Gebäudesanierung

                        Förderbeispiel 2021 - Umfassende Sanierung mit Heizungstausch

                        Förderfähige Kosten der geplanten Sanierung

                        Heizung erneuerbare Energie (Holz, Luftwärmepumpe etc.) € 20.000,-
                        Vollwärmeschutz (Ökologisch) € 30.000,-
                        Dämmung Kellergeschoßdecke € 4.000,-
                        Dämmung Oberste Geschoßdecke: € 6.000,-
                        Förderbegleitung Sanierungschoach € 1.200,-
                        Energieausweis € 650,-
                        Gesamt: € 61.850,-

                        Förderungen

                        Land - Direktzuschuss Sanierung € 15.000,-
                        Land - Bonus für ökologische Dämmung: € 5.000,-
                        Land – Förderung Sanierungschoach € 800,-
                        Land – Förderung Energieausweis € 300,-
                        Gesamt € 21.100,-

                        Tatsächliche Eigenleistung € 40.750,-

                        [SIZE=2]Das Beispiel dient als theoretische Darstellung. Wie sich ein Projekt fördertechnisch tatsächlich auswirkt hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Weiters ist anzumerken, dass wir ab Februar 2021 wieder eine zusätzliche Bundesförderung erwarten, die zusätzlich für Sanierungsmaßnahmen (Sanierungsscheck) abgeholt werden kann. Also erkundigen Sie sich, ob die Förderung des Bundes schon da ist., bevor Sie anfangen. [/SIZE]

                        Eine persönliche Energieberatung ist daher unbedingt erforderlich. Rufen Sie einfach kostenfrei an!
                        Tel. 0650/9278417
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